AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Teilnahmebedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Deters-Impuls, Inhaberin Frau Monica Deters, Ueckinghovener Straße 1, 41569 Rommerskirchen, Deutschland („Veranstalterin“) mit ihrem Vertragspartner („Teilnehmerin“), der an ihren Seminare, Workshops, Tagungen, Messen, Konferenzen, andere Veranstaltungen („Veranstaltung“) oder an Beratungen bzw. an einem Coaching teilnimmt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Teilnehmerin gelten nur, soweit die Veranstalterin ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Vertragsgegenstand

Der Vertrag kommt zustande, wenn die Teilnehmerin das Angebot der Veranstalterin annimmt.

Die Käuferin einer Eintrittskarte bzw. die Bestellerin einer Teilnahmeberechtigung, die nicht selbst alleinige Teilnehmerin ist (die also nicht die Teilnahmeberechtigung ausschließlich für sich selbst erwirbt oder bestellt), steht dafür ein, dass die Teilnehmerin, die von ihr die Teilnahmeberechtigung erhält, Kenntnis dieser AGB erhält und sie akzeptiert.

Die Veranstalterin kann einzelne Bestandteile einer Veranstaltung ändern, wenn dies erforderlich ist und damit nicht wesentliche Teile der Veranstaltung verändert werden. Die Teilnehmerin, bzw. die Käuferin/Bestellerin, wenn sie nicht selbst Teilnehmerin ist, hat dann keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises, wenn die Änderung nicht wesentlich und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.

Die Veranstalterin ist berechtigt, einzelne Bestandteile einer Veranstaltung, die als Präsenzveranstaltung vorgesehen sind, als Online-Veranstaltung durchzuführen, wobei die Kommunikation zwischen Referenten, Sprechern und Teilnehmerinnen über Video- und Audiokanäle erfolgt. Die Teilnehmerin, bzw. die Käuferin/Bestellerin, wenn sie nicht selbst Teilnehmerin ist, hat dann keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises, wenn die Änderung nicht wesentlich und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.

Die Veranstalterin schuldet, soweit Vorträge, Referate usw. Vertragsgegenstand sind, eine ordnungsgemäße Auswahl von Referenten und Sprechern, ist aber nicht verantwortlich für deren Inhalte und Behauptungen.

Sie kann einzelne Referenten und Sprecher durch andere gleichwertige Referenten und Sprecher ersetzen, soweit dies der Teilnehmerin zumutbar ist und der Zweck der Veranstaltung sowie ihre Inhalte nicht wesentlich verändert werden.

Die Veranstalterin ist berechtigt, der Teilnehmerin über die von ihr angegebenen Kommunikationsmittel Informationen zur Veranstaltung zukommen zu lassen. Das Hausrecht obliegt der Veranstalterin.

Bei Coachings und Beratungen übernimmt die Veranstalterin keine Gewähr für den Erfolg bei der Umsetzung durch die Teilnehmerin. Die Veranstalterin ist für die Realisierbarkeit bzw. Machbarkeit der Umsetzung nur verantwortlich, wenn Auftragsgegenstand eine konkrete Beratung im Einzelfall ist.


§ 3 Teilnehmergebühren

Soweit eine Teilnahmegebühr für die jeweilige Veranstaltung erhoben wird, ergibt sie sich aus den Preisangaben oder den Angeboten der Veranstalterin, ebenso Preise für Beratungen und Coachings.

Alle Abrechnungen erfolgen in Euro. Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Lasten des Vertragspartners.

Sämtliche Zahlungen, soweit Teilnahmegebühren oder andere Kosten erhoben werden, sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen, in jedem Fall aber vor Beginn der Veranstaltung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.

Preise der Veranstalterin verstehen sich bei Veranstaltungen und Start-Up-Beratungen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Coachings handelt es sich um Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Werden einzelne Leistungen durch eine Teilnehmerin ohne ein Verschulden der Veranstalterin nicht in Anspruch genommen, so werden die vereinbarten Teilnahmegebühren sowie etwa zusätzliche weitere vereinbarte Gebühren und Kosten (z.B. Tagungspauschalen) dennoch fällig.


§ 4 Eintrittskarten, Wiederverkauf, Rücknahme/Umtausch

Die Eintrittskarten werden, soweit als Versandart der Post- oder Mailversand ausgewählt ist, an die vom Käufer angegebene Adresse verschickt.

Ist der Preis der Teilnahme ermäßigt, muss der Grund der Ermäßigung zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbesuchs vorliegen und auf Anforderung der Veranstalterin durch die Teilnehmerin nachgewiesen werden.

Der Kauf von Eintrittskarten zum Zweck des gewerblichen Wiederverkaufs ist ohne vorherige Zustimmung der Veranstalterin verboten.


§ 5 Widerrufsrecht: Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf von Teilnahmeberechtigungen

Beim Kauf der Eintrittskarten besteht für den Käufer, soweit er Verbraucher ist, kein Widerrufsrecht (siehe § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB: Bei einem Vertrag für den

Kauf der Eintrittskarten handelt es sich um eine Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, da der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht). Der Kauf eines oder mehrerer Tickets ist damit verbindlich. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarten ist nicht möglich.


§ 6 Allgemeine Teilnahmebedingungen

Die Teilnehmerin ist selbst für die rechtzeitige Anreise, Rückreise und Einhaltung etwaiger Einreisebestimmungen und deren rechtzeitiger Vorbereitung (z.B. Beschaffung ggf. notwendiger Unterlagen) verantwortlich.

Es ist der Teilnehmerin verboten, den Veranstaltungsablauf zu stören,

in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,

strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften, Anlagen und Einrichtungen zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,

das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,

Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde, den Besuch der Veranstaltung zur politischen, religiösen oder anstößigen Meinungsäußerung zu nutzen oder dazu anzustiften,

die Veranstaltung ganz oder teilweise oder Personen zu fotografieren, zu filmen oder sonst aufzuzeichnen, soweit sich eine Erlaubnis nicht aus § 7 Absatz 2 ergibt.

Bei Verstoß kann die Veranstalterin die Teilnehmerin aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat die Teilnehmerin keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht der Veranstalterin, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

Teilnahmebedingungen:

Die Teilnehmerin erklärt mit der Anmeldung das Einverständnis, dass von ihr Bilder, Ton- und Videoaufnahmen angefertigt werden dürfen. Diese können von der Veranstalterin auch zu eigenen Werbezwecken, in Print- und Onlinemedien verbreitet und veröffentlicht werden (dies umfasst die Veröffentlichung der Aufnahmen auf der Homepage www.Deters-Impuls.de , www.million-dreams.de, www.feminess.de, die Social Media Kanäle Xing, LinkedIn, Youtube, Facebook, Instagram, Google Plus, den Deters-Impuls Newsletter sowie Nachberichte und Pressemitteilungen). Das Einverständnis erfolgt räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenzt. Die Aufnahmen gibt die Veranstalterin nicht an unbefugte Dritte weiter.


§ 7 Urheberrechte

Die der Teilnehmerin ausgehändigten Unterlagen und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben sollten. Die Teilnehmerin darf die Unterlagen und Dateien nur für den Privatgebrauch und im Rahmen der Erlaubnisse des Urheberrechtsgesetzes verwerten.

Fotoaufnahmen während der Veranstaltung durch die Teilnehmerin sind in der Veranstaltung gestattet, soweit sie lediglich einen unwesentlichen Teil der Veranstaltung aufzeichnen oder die Teilnehmerin sie zu privaten Zwecken erstellt. Die Teilnehmerin ist aber selbst verantwortlich für die Beachtung der Persönlichkeitsrechte anderer Teilnehmerinnen und Dritter sowie sonstiger Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Eigentumsrechte).


§ 8 Umbuchung durch die Teilnehmerin oder Ersatzperson

(1) Die Teilnehmerin kann, soweit sie nicht selbst teilnehmen kann, eine Ersatzteilnehmerin stellen, soweit diese die Zulassungskriterien erfüllt und die Veranstaltung noch nicht begonnen hat, oder auf einen anderen Termin umbuchen; die Umbuchung auf einen anderen Termin steht unter dem Vorbehalt der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Veranstalterin.

(2) Im Falle einer Umbuchung auf einen anderen Termin gilt:

a. Kann die Veranstalterin den freigewordenen Platz nicht mehr durch eine andere Teilnehmerin nachbesetzen, ist die Teilnehmerin verpflichtet, den entgangenen Gewinn zu erstatten. Die Veranstalterin ist nicht verpflichtet, im Zuge der Bemühungen um eine Nachbesetzung mehr bzw. zusätzliche Werbemaßnahmen zu betreiben als sie vorher betrieben hat bzw. was für sie üblich ist.

Die umbuchende Teilnehmerin kann – um die Erstattungspflicht zu vermeiden – von ihrer Umbuchung wieder zurücktreten und den ursprünglichen Termin wahrnehmen, soweit dies noch möglich ist. Soweit durch diesen Rücktritt hin wieder zum ursprünglichen Termin aber wiederum ein Schaden bei dem Kurs bzw. bei der Veranstaltung entsteht, auf den zunächst umgebucht und von dem wieder zurückgetreten wurde, gilt diese Bestimmung des Absatz 2a entsprechend.

b. In jedem Fall ist folgende Kostenposition zu erstatten: Soweit die Veranstalterin pro Teilnehmerin an die von ihr gemietete Veranstaltungsstätte eine Pauschale für Gastronomie/Catering usw. (Tagungspauschale, Verpflegungspauschale) zahlen muss, so ist die Teilnehmerin im Falle einer Umbuchung auf einen anderen Termin verpflichtet, diese Pauschale bzw. die dort entstandenen Stornierungskosten zu erstatten. Dies gilt entsprechend für andere Fremdkosten, die bei Dritten entstehen. Dies gilt auch, wenn die Teilnehmerin die Tagungspauschale oder sonstige Fremdkosten direkt dem jeweiligen Leistungsträger schuldet und der Leistungsträger diese Kosten bei der Veranstalterin geltend macht; insoweit ist die Teilnehmerin zur Freistellung verpflichtet.


§ 9 Umbuchung durch die Teilnehmerin oder Ersatzperson

Die Teilnehmerin kann, soweit sie nicht selbst teilnehmen kann, eine Ersatzteilnehmerin stellen, soweit diese die Zulassungskriterien erfüllt und die Veranstaltung noch nicht begonnen hat, oder auf einen anderen Termin umbuchen; die Umbuchung auf einen anderen Termin steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Veranstalterin. Soweit die Veranstalterin pro Teilnehmerin an die von ihr gemietete Veranstaltungsstätte eine Pauschale für Gastronomie/Catering usw. (Tagungspauschale, Verpflegungspauschale) zahlen muss, so ist die Teilnehmerin im Falle einer Umbuchung auf einen anderen Termin verpflichtet, diese Pauschale bzw. die dort entstandenen Stornierungskosten zu erstatten. Dies gilt entsprechend für andere Fremdkosten, die bei Dritten entstehen. Dies gilt auch, wenn die Teilnehmerin die Tagungspauschale oder sonstige Fremdkosten direkt dem jeweiligen Leistungsträger schuldet und der Leistungsträger diese Kosten bei der Veranstalterin geltend macht; insoweit ist die Teilnehmerin zur Freistellung verpflichtet.

 

§ 10 Höhere Gewalt

Im Falle Höherer Gewalt, die zu einer Nichtdurchführung des Vertrages, einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Veranstaltung führt, kann die Veranstalterin von der Teilnehmerin die angefallenen Kosten und die bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit es sich bei der Teilnehmerin um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB handelt und die Veranstalterin die Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt.

Die Veranstalterin kann die Veranstaltung auch aus Gründen der Pietät absagen bzw. der Teilnehmerin einen alternativen Termin anbieten. Pietätsgründe sind gegeben, wenn zumindest auch in der Region des Veranstaltungsortes Trauerbeflaggung angeordnet ist oder vorgenommen wird oder sie bevorsteht, oder wenn ein schwerer Unfall bzw. Unglück innerhalb 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geschieht, über das in der Region des Veranstaltungsortes in der überwiegenden Anzahl der Medien berichtet wird, oder wenn der Vorfall vor mehr als 24 Stunden geschehen ist, aber die Berichterstattung in der überwiegenden Anzahl der Medien durch Sondersendungen noch präsent ist, oder wenn vergleichbare Veranstaltungen aufgrund desselben Vorfalls abgesagt werden. In diesem Fall gilt die Kostenfolge aus Absatz 1, im Übrigen erstattet die Veranstalterin den Eintrittspreis ohne etwa angefallene Vorverkaufsgebühren zurück. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Beruft sich ein Dienstleister bzw. Leistungsträger der Veranstalterin auf Höhere Gewalt und führt die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung daher nicht aus, so wird auch die Veranstalterin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Teilnehmerin frei, soweit sie diese gegenüber der Teilnehmerin selbst schuldet und die Teilnehmerin Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB ist.


§ 11 Datenschutz

Soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages notwendig ist, wird die Veranstalterin die personenbezogenen Daten der Teilnehmerin erheben, verarbeiten und nutzen. Die Veranstalterin wird diese insbesondere nicht verkaufen oder in sonstiger Weise verwerten. Nur auf behördliche oder gesetzliche Anforderungen sowie bei gesetzlichen Mitteilungspflichten wird sie die Daten verarbeiten, insbesondere an die staatlichen Stellen übermitteln. Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise der Veranstalterin.


§ 12 Haftung der Veranstalterin

Die Veranstalterin haftet für bei der Teilnehmerin verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

Die Veranstalterin haftet für bei der Teilnehmerin verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmerin regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Die Haftung der Veranstalterin für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Für bei der Teilnehmerin von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die Veranstalterin hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.


§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Erfüllungsort ist der Ort der Veranstaltung.

Als Gerichtsstand wird der Geschäftssitz der Veranstalterin vereinbart, wenn die Teilnehmerin Kauffrau ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Veranstalterin ist aber berechtigt, in diesem Fall auch am Sitz der Teilnehmerin zu klagen.


Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.


Stand Juni 2020